Stiftungssatzung

Die Bernd Faßbender Stiftung entwickelt sich bereits seit ihrer Gründung zu Beginn dieses Jahrtausends im Jahr 2001 ständig
weiter.
Nach einer Pilgerfahrt nach Medjugorje entschloss sich Bernd Faßbender zur Gründung dieser gemeinnützigen Stiftung. Er wollte
nach jahrzehntelangen Erfolgen im Geschäftsleben, einer soliden Familiengeschichte, sowie einem ihn erfüllenden Diakonat im
Nebenberuf – tief dankbar – etwas an andere Menschen zurückgeben.
Diese Motivation dauert bis heute an und lebt in der Bernd Faßbender Stiftung weiter. So ist es nicht verwunderlich, dass der
Stifter für seine Stiftung im Jahr 2022 auch die Förderung der Entwicklungshilfe und Unterstützung der Ärmsten der Armen mit
in den Kanon der Stiftung aufnimmt, das Stiftungsvermögen signifikant erhöht und das Stiftungswirken damit breiter aufstellt.
Die christlich geprägte Gesinnung des Stifters soll über die Zeiten durch die Bernd Faßbender Stiftung fortgeführt und den
Menschen auf der Welt geholfen werden.
Die Nächstenliebe als einer der Grundvollzüge der christlichen Gesinnung soll stets Pfad der Stiftungswirkenden sein. Nach dem
Verständnis dieser Stiftung wird jemand, dem Liebe und Zuwendung zu Teil wird, diese nicht für sich behalten, sondern er wird
sie an andere Menschen weitergeben.

(1) Die Stiftung führt den Namen „Bernd Faßbender Stiftung“ , kurz „BFS Stiftung“

(2) Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts.

(3) Sie hat ihren Sitz in Limburg.

(1) Zwecke der Stiftung sind die Förderung von Initiativen, Einrichtungen, Vereinen und Organisationen zum Wohle der Entwicklungshilfe im In- und Ausland, der Kunst, Kultur, Sport Bildung und Ausbildung, sowie, soweit die Stiftungsmittel dafür ausreichen, mildtätige Zwecke. Darüber hinaus, sollen, eigene Projekte im In- und Ausland für die Einrichtungen und Projekte der Entwicklungshilfe, Kinder- und Jugendliche sowie Bildung durchgeführt werden.
Die Stiftung soll im In- und Ausland auf den folgenden Gebieten, insbesondere mit christlichem Hintergrund, tätig werden können:

a. Förderung der Entwicklungszusammenarbeit und -hilfe;
b. Förderung der Kinder- und Jugendhilfe;
c. Förderung der Bildung und Ausbildung;
d. Förderung der Kunst;
e. Förderung der Kultur;
f. Förderung der Rettung aus Lebensgefahr;
g. Förderung von internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens;
h. der Unterstützung hilfsbedürftiger Personen im Sinne des § 53 AO.

(2) Der Stiftungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:

a. Förderung, Kooperation und Zusammenarbeit mit Organisationen und Einrichtungen zur Entwicklungshilfe;
b. den Bau von Schulen und Einrichtungen in Entwicklungsländern;
c. Förderung, Unterstützung und Versorgung von hilfsbedürftigen Menschen sowie durch Förderung der Bildung von Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen mit entsprechender Bedürftigkeit; Bedürftigkeit;
d. Aufklärung und Information der Öffentlichkeit;
e. Betreiben des Hagio-Zentrum-Limburg.

(3) Beschaffung und Weitergabe von Mitteln für die Verwirklichung der steuerbegünstigten Zwecke einer anderen Körperschaft oder einer Körperschaft des öffentlichen Rechts gemäß § 58 Nr. 1 der Abgabenordnung (AO); die finanzielle Förderung soll zweckgebunden für Programme und Projekte der Stiftungszwecke erfolgen.

(4) Die aufgeführten Zwecke müssen nicht im gleichen Maße verwirklicht werden und die Aufzählungsreihenfolge stellt
keine Prioritätenfolge dar.

(1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO).

(2) Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel der Stiftung dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Der Stifter und seine Angehörigen/Erben erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Stiftung.

(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(4) Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben selbst oder durch eine Hilfsperson im Sinne des § 57 Abs. 1 S. 2 AO, soweit sie nicht im Wege der Mittelweitergabe gemäß § 58 Nr. 1 AO tätig wird. Die Stiftung kann zur Verwirklichung des Stiftungszwecks Zweckbetriebe unterhalten.

(1) Das Stiftungsvermögen ergibt sich aus der einleitenden Erklärung, dem Stiftungsgeschäft. Die Stiftung ist ferner Testamentserbe.

(2) Das Stiftungsvermögen ist nach Abzug von Vermächtnissen und Erfüllung von Auflagen in seinem Bestand dauernd und ungeschmälert zu erhalten und möglichst ertragreich anzulegen. Es kann zur Werterhaltung bzw. zur Stärkung der Ertragskraft umgeschichtet werden. Umschichtungsgewinne können im Sinne der Erfüllung der Stiftungszwecke in steuerlich zulässiger Höhe auch für die Erfüllung der Stiftungszwecke verwendet werden. Die Entscheidung hierüber
obliegt dem Stiftungsvorstand.

(3) Dem Stiftungsvermögen wachsen Zuwendungen Dritter zu, die dazu bestimmt sind (Zustiftungen).

(1) Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben aus den Erträgen des Stiftungsvermögens und aus Zuwendungen, soweit diese nicht ausdrücklich zur Stärkung des Stiftungsvermögens im Sinne des § 4 Abs. 3 bestimmt sind.

(2) Die Stiftung kann ihre Mittel ganz oder teilweise einer Rücklage zu führen, soweit dies erforderlich ist, um ihre steuerbegünstigten Zwecke nachhaltig erfüllen zu können.

(3) Im Rahmen des steuerrechtlich Zulässigen können zur Werterhaltung Teile der jährlichen Erträge einer freien Rücklage oder dem Stiftungsvermögen zugeführt werden.

(4) Ein Rechtsanspruch Dritter auf Gewährung der jederzeit widerruflichen Förderleistung aus der Stiftung besteht aufgrund dieser Satzung nicht.
(5) Die Stiftung darf in angemessener Weise die Bestattung, den Bestand des Grabes und die Grabpflege des Stifters und seiner Gattin – auf die Dauer von maximal 30 Jahren nach dem Tod des Längstlebenden Ehegatten unterhalten und ihr Andenken damit ehren. Die Gesamtmittel für diese Leistungen dürfen stets nicht die gesetzlichen Vorgaben im Sinne der Gemeinnützigkeit übersteigen.

(1) Organe der Stiftung sind der Vorstand und das Kuratorium.

(2) Die Mitglieder des Stiftungsvorstandes sind ehrenamtlich tätig. Sie haben Anspruch auf Ersatz der Ihnen entstandenen Auslagen.

(3) Das Kuratorium soll als externe Kontrollinstanz durch eine externe Fachkompetenz besetzt sein. Der Vorstand beschließt eine angemessene Vergütung.

(1) Der Vorstand besteht aus mindestens einem maximal fünf Mitgliedern, sowie maximal zwei Beisitzern.

(2) Der Stifter gehört dem Vorstand auf Lebenszeit an. Zu seinen Lebzeiten ist der Stifter Vorsitzender des Vorstandes und bestellt auch den stellvertretenden Vorsitzenden und die anderen Vorstandsmitglieder sowie die Beisitzer. Der Stifter ist berechtigt, das Amt jederzeit niederzulegen. Scheidet der Stifter oder ein anderes Vorstandsmitglied aus dem Vorstand aus, so bestellt der verbleibende Vorstand den Nachfolger. Eine Wiederbestellung ist zulässig. Die Amtszeit der
Vorstandsmitglieder beträgt grundsätzlich vier Jahre. Der Vorstand wählt nach Ausscheiden des Stifters und Ergänzung des Vorstandes aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einem stellvertretenden Vorsitzenden.

(3) Die Beisitzer im Sinne des Abs. 1, sind berechtigt in allen Belangen des Vorstandes beteiligt und zu den Sitzungen eingeladen zu werden. Die Funktion des Beisitzers dient der Nachfolgepflege für die Bestellung künftiger
Vorstandsmitglieder. Im Falle des Ausscheidens eines Vorstandsmitgliedes sollen geeignete Beisitzer in der Nachfolgebestellung bevorzugt werden, grundsätzlich gilt Abs. 2 Satz 2.

(4) Dem Vorstand sollen Personen angehören, die besondere Fachkompetenz, Erfahrung und Motivation im Hinblick auf die Aufgabenerfüllung der Stiftung aufweisen. Ein Mitglied soll in Finanz- und Wirtschaftsfragen sachverständig sein.
Mitglieder des Kuratoriums dürfen nicht zugleich dem Vorstand angehören.

(5) Das Amt eines Vorstandsmitgliedes endet nach Ablauf der Amtszeit. Das Vorstandsmitglied bleibt in diesen Fällen so lange im Amt, bis ein Nachfolger bestellt ist. Das Amt endet weiter durch Tod und durch Niederlegung, welche jederzeit zulässig ist. Vom Stifter bestellte Vorstandsmitglieder können von diesem, andere Vorstandsmitglieder können vom Kuratorium jederzeit aus wichtigem Grund abgerufen werden. Ihnen ist zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(1) Der Vorstand entscheidet in allen grundsätzlichen Angelegenheiten nach Maßgabe der Satzung in eigener Verantwortung für die laufenden Geschäfte der Stiftung. Er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters und vertritt die Stiftung
gerichtlich und außergerichtlich. Die Mitglieder des Stiftungsvorstandes sind Einzelvertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis vertritt der Vorsitzende des Stiftungsvorstandes die Stiftung allein, für den Fall seiner Verhinderung der
stellvertretende Vorsitzende.

(2) Der Vorstand hat im Rahmen des Stiftungsgesetzes und dieser Stiftungssatzung den Willen des Stifters so wirksam wie möglich zu erfüllen. Seine Aufgaben sind insbesondere:

a. Die Verwaltung des Stiftungsvermögens.
b. Die Aufstellung eines Haushaltsplanes, der Jahresrechnung und des Tätigkeitsberichtes, soweit dies nicht die
Aufgabe des Geschäftsführers ist;
c. die Beschlussfassung über die Verwendung der Stiftungsmittel;
d. Die Bestellung eines Geschäftsführers, Entscheidung über Vergütung und Überwachung der Geschäftsführung.

(1) Beschlüsse des Vorstandes werden in der Regel auf Sitzungen gefasst. Der Vorstand wird vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter nach Bedarf, mindestens aber einmal jährlich unter Angabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von zwei Wochen einberufen.

(2) Ein Vorstandsmitglied kann sich in der Sitzung durch ein anderes Vorstandsmitglied vertreten lassen. Kein Vorstandsmitglied kann mehr als ein anderes Vorstandsmitglied vertreten.

(3) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn nach ordnungsgemäßer Ladung mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind, unter ihnen der Vorsitzende oder sein Stellvertreter. Ladungsfehler gelten als geheilt, wenn alle Mitglieder anwesend sind und niemand widerspricht.

(4) Der Vorstand trifft seine Entscheidungen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, sofern die Satzung nichts abweichendes bestimmt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden, ersatzweise seines Stellvertreters den Ausschlag.

(5) Wenn kein Mitglied des Vorstandes widerspricht, können Beschlüsse im schriftlichen oder fernmündlichem bzw. elektronischem Umlaufverfahren gefasst werden.

(6) Über die Sitzungen sind Niederschriften zu fertigen und vom Sitzungsleiter zu unterzeichnen.

(7) Sitzungen im Sinne dieser Satzung können auch im Wege der elektronischen Kommunikation (z.B. per Telefon oder Videokonferenz) oder in einer gemischten Versammlung aus Anwesenden und Videokonferenz/anderen Medien/Telefon
durchgeführt werden. Ob die Sitzung in einer Präsenz-Sitzung oder im Wege der elektronischen Kommunikation oder in einer gemischten Versammlung aus Anwesenden und Videokonferenz/anderen Medien/Telefon durchgeführt wird,
entscheidet der Vorstandsvorsitzende, ersatzweise sein Stellvertreter.

(8) Weitere Regelungen über den Geschäftsgang des Vorstandes und diejenigen Rechtsgeschäfte, zu deren Durchführung der Vorstand der Zustimmung des Kuratoriums bedarf, kann in einer von Kuratorium zu erlassende Geschäftsordnung formuliert werden.

(1) Das Kuratorium besteht aus mindestens einer maximal 3 Mitgliedern. Die Rheindorf Stiftungsmanagement GmbH (RHSM), Saarstr. 21, 51375 Leverkusen wird als erstes Kuratorium berufen, sie stellt eine natürliche Person zur
Ausübung der Funktion und ist vom Stifter berufen.

(2) Scheidet ein Kuratoriumsmitglied aus, so wählt der Vorstand auf Vorschlag des Kuratoriums einen Nachfolger. Eine Wiederwahl ist zulässig. Die Amtszeit der des Kuratoriums beträgt vier Jahre.

(3) Dem Kuratorium soll eine Person mit besonderer Fachkompetenz und Erfahrung im Hinblick auf die Aufgabenerfüllung und dem Stiftungsmanagement der Stiftung angehören.

(4) Das Amt des Kuratoriums endet nach Ablauf der Amtszeit. Das Kuratoriumsmitglied bleibt in diesen Fällen so lange im Amt, bis ein Nachfolger bestellt ist. Das Amt endet durch Tod und durch Niederlegung, die jederzeit zulässig ist.

(1) Das Kuratorium berät, unterstützt und überwacht den Vorstand im Rahmen des Gesetzes und dieser Stiftungssatzung, um den Willen des Stifters so wirksam wie möglich zu erfüllen. Seine Aufgaben sind insbesondere:

a. Empfehlungen für die Verwaltung des Stiftungsvermögens,
b. Empfehlungen für die Verwendung der Stiftungsmittel,
c. Genehmigung des Haushaltsplans, der Jahresrechnung und des Tätigkeitsberichtes,
d. Entlastung des Vorstandes,
e. Vorschlag von neuen Organmitgliedern.

(2) Zur Vorbereitung seiner Beschlüsse kann das Kuratorium Sachverständige hinzuziehen.

(3) Das Kuratorium soll mindestens einmal im Jahr zu einer ordentlichen Sitzung des Vorstandes geladen werden. Das Kuratorium kann an Sitzungen des Vorstandes, der Geschäftsführung und Sachverständigen beratend teilnehmen.

(4) Für die Beschlussfassung des Kuratoriums bzw. Beschlussfassung von Vorstand und Kuratorium gilt § 9 entsprechend.

(5) Das Kuratorium kann sich eine Geschäftsordnung geben.

(1) Der Vorstand der Stiftung kann Änderungen der Satzung beschließen, wenn Sie den Stiftungszweck nicht berühren und die ursprüngliche Gestaltung der Stiftung nicht wesentlich verändern oder die Erfüllung des Stiftungszwecks erleichtern.

(2) Beschlüsse über Änderung der Satzung können nur auf einer gemeinsamen Sitzung von Vorstand und Kuratorium gefasst werden. Der Änderungsbeschluss bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Vorstandes unter
Zustimmung des Kuratoriums.

(3) Beschlüsse über Änderungen der Satzung bedürfen der Genehmigung der Stiftungsaufsichtsbehörde. Sie sind mit einer Stellungnahme der zuständigen Finanzbehörde anzuzeigen.

(1) Der Vorstand der Stiftung kann der Stiftung einen weiteren Zweck geben, der dem ursprünglichen Zweck verwandt ist und dessen dauernde und nachhaltige Verwirklichung ohne Gefährdung des ursprünglichen Zwecks gewährleistet
erscheint.

(2) Der Vorstand der Stiftung kann die Änderung des Stiftungszwecks, die Zusammenlegung mit einer anderen Stiftung oder die Auflösung der Stiftung beschließen, wenn der Stiftungszweck unmöglich wird oder sich die Verhältnisse derart ändern, dass die dauernde und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks nicht mehr sinnvoll ist. Die Beschlüsse dürfen die Steuerbegünstigung der Stiftung nicht beeinträchtigen.

(3) Beschlüsse über Zweckerweiterung, Zweckänderung, Zusammenlegung oder Auflösung können nur auf gemeinsamen Sitzungen von Vorstand und Kuratorium gefasst werden. Der Änderungsbeschluss bedarf einer Mehrheit von dreiviertel
der Vorstandsmitglieder und der Zustimmung des Kuratoriums.

(4) Beschlüsse über Zweckerweiterung, Zweckänderung, Zusammenlegung oder Auflösung werden erst nach Genehmigung der Stiftungsaufsichtsbehörde wirksam. Sie sind mit einer Stellungnahme der zuständigen Finanzbehörde anzuzeigen.

Im Falle der Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder dem Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen an die Kirche in Not/Ostpriesterhilfe Deutschland e.V., Lorenzonistr. 62, 81545 München, Vereinsregister: VR11620,
Registergericht: Amtsgericht München sowie an die Stiftung Seraphisches Liebeswerk Altötting, Neuöttinger Str. 64 84503 Altötting, mit der Auflage, es unmittelbar und ausschließlich für selbstlos gemeinnützige Zwecke zu verwenden,
die dem Stiftungszweck möglichst nahekommen.

Unbeschadet der sich aus dem Stiftungsgesetz ergebenden Genehmigungspflichten sind Beschlüsse über Satzungsänderung und über die Auflösung der Stiftung dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen, bei Satzungsänderungen, die den Zweck der Stiftung betreffen, ist zuvor eine Auskunft des Finanzamts zur Steuerbegünstigung einzuholen.

(1) Stiftungsaufsicht ist das Regierungspräsidium Gießen, Landgraf Philipp Platz 1-7,64390 Gießen. Die behördlichen Genehmigung- und Zustimmungsbefugnisse der Stiftungsaufsicht sind zu beachten.

(2) Die Stiftungsaufsichtsbehörde ist auf Wunsch jederzeit über alle Angelegenheiten der Stiftung zu unterrichten. Hier ist unaufgefordert der Jahresbericht vorzulegen.

Diese Satzung tritt mit dem Tag der Zustellung der Genehmigungsurkunde in Kraft.

Stiftungssatzung in der Fassung vom 07.11.2022, genehmigt am 17. November 2023 durch das RP Gießen.